Energiepass und Energieausweis

                                                                             
Am 25.04.2007 hatte der Bundesrat die Fassung der EnEV 2007 beschlossen. In der Bundesratssitzung vom 08.06.2007 wurde diesem Vorschlag mit einigen Änderungen zugestimmt. Nun musste die Bundesregierung wiederum allen Änderungen zustimmen, oder das Verordnungsverfahren hätte neu aufgenommen werden müssen. Eine Zustimmung wurde jedoch allgemein erwartet, denn die Ausschüsse des Bundesrates hatten noch weitere Änderungen vorgeschlagen, die jedoch nicht bestätigt wurden.  Am 27.06.2007 stimmte die Bundesregierung den Änderungen zu, somit trat die EnEV nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 01. Oktober 2007 in Kraft.



Im Gesetzestext wird der Energiepass als Energieausweis bezeichnet. Diesen Begriff werden wir von nun an ausschließlich verwenden.

Die Verordnung sieht vor, dass für Gebäude, die bis 1965 fertiggestellt wurden, ein Energieausweis bei Vermietung oder Verkauf ab 01. Juli 2008 vorzulegen ist, für die jüngeren Gebäude ab dem 01. Januar 2009. Nichtwohngebäude sind ab 01. Juli 2009 davon betroffen.

Für Gebäude mit 5 oder mehr Wohneinheiten besteht für die Erstellung Wahlfreiheit. Der Energieausweis kann entweder auf der Grundlage des errechneten Energiebedarfs oder nach dem tatsächlichen Energieverbrauch erstellt werden.

Bei Gebäuden mit bis zu 4 Wohneinheiten ist der bedarfsorientierte Energieausweis vorgeschrieben, es sei denn der Bauantrag wurde nach dem 01. November 1977, dem in Kraft treten der ersten Wärmeschutzverordnung, gestellt. Wahlfreiheit besteht auch für ältere Wohngebäude sofern diese durch nachträgliche energetische Verbesserungen auf diese Niveau gebracht wurden.

Zur Einführung des Energieausweises besteht bis zum 01.Oktober 2008 grundsätzlich Wahlfreiheit für alle Wohngebäude.

Sicherlich haben Sie auch schon entdeckt, dass im Internet verbrauchsbezogene Energieausweise sehr günstig zu bestellen sind. Der Deutsche Energie-Agentur hat am 03.08.2007 in diesem Zusammenhang auf folgendes hingewiesen: Die Vorlage eines nicht vollständigen oder ungültigen Energieausweises kann mit Bußgeldern von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Beachten Sie daher folgendes: Laut EnEV § 20 müssen individuelle Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis aufgeführt werden. Diese Vorgabe kann nicht durch das Ausfüllen eines Internetformulares erfüllt werden. Darüber hinaus kann der Eigentümer selbst die Gebäudemaße und den Energieverbrauch ermitteln, der Aussteller hat jedoch die gesetzliche Pflicht, diese Daten auf Plausibilität zu überprüfen. Auch dies ist ohne eine Vor-Ort-Begehung nicht möglich. Ferner geben wir zu bedenken, dass die Akzeptanz derartiger Ausweise dem Ausstellungszweck unter Umständen nicht dienlich sein werden, wenn sie vom Empfänger angezweifelt werden.


Für Nicht-Wohngebäude erstellen wir Berechnungen auf der Grundlage der EnEV in Verbindung mit DIN V 18599. Diese Richtlinie ist erheblich umfangreicher, da darüber hinaus alle bürogebäudetypischen Energieverbraucher wie z. B. Klima-, Lüftungs- und Kälteanlagen sowie die Beleuchtung und der Energieaufwand für Kraft-Wärme-Kopplung erfasst wird.

Der Energieausweis ist für alle Gebäude 10 Jahre lang gültig. Falls wesentliche bauliche Veränderungen (z. B. neue Fenster, Fassadendämmung, Austausch der Heizung) vorgenommen werden, sollten Sie sich im eigenen Interesse einen neuen Ausweis ausstellen lassen.

In den Medien trifft man in letzter Zeit immer wieder auf Berichte, nach denen durch falsche Angaben des Eigentümers das Ergebnis "optimiert" wird. Als Käufer oder Mieter können Sie sich davor schützen, indem Sie auf dem Deckblatt nachsehen, durch wen die Datenerhebung erfolgte. Seien Sie besonders dann kritisch, wenn die Datenerhebung durch den Eigentümer erfolgte und das Ergebnis nicht zum Gesamteindruck des Gebäudes passt. Lassen Sie sich im Zweifelsfall ruhig die Originalbelege zeigen. Als Eigentümer sollten Sie, wenn es schon ein Verbrauchsausweis sein soll, einen örtlichen Energieberater mit einer Ortsbesichtigung und dem Ausweis beauftragen. Damit ist Ihr Ausweis über alle Zweifel erhaben, zudem fallen die Mehrkosten auf 10 Jahre ungelegt kaum ins Gewicht. Noch schlimmer wäre es für Sie, falls durch Rückfragen oder Unstimmigkeiten Sie auf eine oder mehrere Monatsmieten verzichten zu müssten.